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Vorteile für Auftraggeber

Vorteile bei der Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, tragen zur Beschäftigung dieser Menschen bei.
Sie können den Lohn-Anteil für den Auftrag bis zur Hälfte auf die Ausgleichs-Abgabe anrechnen lassen.

Wann müssen Firmen eine Ausgleichs-Abgabe zahlen?

Firmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer*innen beschäftigen, müssen einen Teil Ihrer
Arbeits-Plätze schwerbehinderten Menschen zur Verfügung stellen, nämlich 5 Prozent.

Wenn Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern zu wenige Schwerbehinderte oder gar keine beschäftigen, müssen sie dafür eine Ausgleichs-Abgabe zahlen.

So ist es in folgenden Paragrafen geregelt:

  • Anrechnung des Lohns auf die Ausgleichs-Abgabe: Paragraf § 223 SGB 9
  • Beschäftigungs-Pflicht von Schwerbehinderten: Paragraf § 154 SGB 9
  • Ausgleichs-Abgabe: Paragraf § 160 SGB 9

Wir bieten höchste Qualität und arbeiten termingerecht.

Für Ihre Wünsche und Aufträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.